Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 144446
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 107. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)