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Dokument-ID: 945100
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 109b.
Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(BGBl. I Nr. 61/2022)