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Dokument-ID: 144465
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 121. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.