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Dokument-ID: 144412
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 82. Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.