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Dokument-ID: 144427
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 92. Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
Besitzstörungsklagen (§. 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.