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Dokument-ID: 1047711
Artikel XXXI
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(zu den §§ 6 und 28, BGBl. Nr. 3/1930)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.