Dokument-ID: 111768

Vorschrift

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

(BGBl. I Nr. 30/2012)