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Dokument-ID: 111788
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 34.
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, RGBl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.