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Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)
§ 17.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,
der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs 1 und 3, des § 4 Abs 2, des § 9 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 und des § 11,
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und -soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.