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Dokument-ID: 962319
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
§ 10. Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
(2) Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) § 2 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 103/2019)