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Dokument-ID: 216433

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Rückzahlung

idF BGBl. Nr. 482/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.