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Dokument-ID: 215148

Vorschrift

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29.

idF BGBl. Nr. 130/1948 | Datum des Inkrafttretens 08.12.1956

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.