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Dokument-ID: 215150
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)
Fünftes Hauptstück.
§ 31.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
(3) Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
- durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
- wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.