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Dokument-ID: 164020
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
§ 46. Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.