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Dokument-ID: 164028
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
§ 53. Gerichtsgebühren
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.