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Dokument-ID: 205960
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
§ 12. Aufsichtsrat
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.