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Dokument-ID: 205984

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19c. Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

idF BGBl. I Nr. 124/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2006

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.