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Dokument-ID: 1033738
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Artikel IV
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
9. Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)