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Dokument-ID: 1033747
VII. ABSCHNITT
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16.
(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.