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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
VIII. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29.
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)
(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
1. | vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG oder | |||||||||
2. | vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG, |
so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.