Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 086626
Zustellgesetz (ZustG)
§ 24. Unmittelbare Ausfolgung
Dem Empfänger können
- versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde;
- Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 5/2008)