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Dokument-ID: 086626
Zustellgesetz (ZustG)
§ 24. Unmittelbare Ausfolgung
Dem Empfänger können
- versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde;
- Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 5/2008)