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Dokument-ID: 086627
Zustellgesetz (ZustG)
§ 24a. Zustellung am Ort des Antreffens
Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
- zur Annahme bereit ist oder
- über keine inländische Abgabestelle verfügt.
(BGBl. I Nr. 5/2008)