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Dokument-ID: 373183

WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz

Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG wegen Benützung mehrerer Wohnungen

OGH: Nach herrschender Meinung muss beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Voraussetzung gegeben sein, dass eine fehlende regelmäßige Verwendung des aufgekündigten Objekts zu Wohnzwecken und der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters bzw der eintrittsberechtigten Person vorliegt. Dabei hat der Vermieter den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken zu erbringen. Der dringende Wohnbedarf des Mieters bzw der eintrittsberechtigten Person ist nicht mehr zu prüfen, wenn eine regelmäßige Verwendung des Objektes zu Wohnzwecken vorliegt. Es wurde bereits wiederholt durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine solche regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken gegeben ist, einzelfallabhängig ist. Daher liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, sofern keine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt grundsätzlich voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr – bzw einige Tage in der Woche – als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass an diese Anforderungen bei einem Junggesellen ebenso wie bei einer alleinstehenden Frau kein besonders strenger Maßstab angesetzt werden kann. Auch die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Lebenserhaltungsmittelpunkt zumindest teilweise in der aufgekündigten Wohnung liegt. Im vorliegenden Rechtsfall ist von Bedeutung, dass die Beklagte die Wohnung, in der sich der Großteil ihrer persönlichen Gegenstände befindet, regelmäßig aufsucht, dort auch nächtigt und darin regelmäßig Gäste empfängt. Daher kann von einem bloßen „gelegentlichen Absteigquartier“ ebenso wenig die Rede sein kann wie davon, die Wohnung würde in keiner Hinsicht mehr einen Mittelpunkt der Interessen der Beklagten darstellen. In Anbetracht dieser Feststellungen schadet nicht, dass die Beklagte in der Wohnung auch ihrer Tätigkeit als Übersetzerin nachgeht.

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