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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Eigentumsfreiheitsklage wegen Errichtung eines Hochbeets durch anderen Wohnungseigentümer gerechtfertigt?
OGH: Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen seines Wohnungseigentumsobjekts (im Anlassfall: Einbeziehung einer Gartenfläche als allgemeiner Teil durch Errichtung eines Abgangs vom Wohnungseigentumsobjekt, Gestaltung der Gartenfläche) unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG 2002 berechtigt. Holt er für die Änderung nicht die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ein oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Wohnungseigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann nach stRsp mit Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) in Anspruch genommen werden.