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Zur Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts
OGH: Auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage wird das Wohnungseigentum gem § 3 Abs 1 WEG 2002 (ua) im Wege einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer begründet. Nicht notwendig ist insoweit jedoch, dass die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, sind. Vielmehr ist es zulässig, dass die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen; maßgebend ist nur, dass sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen werden.