Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach wieder lieferte 903 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigen-
Thema
-
(98)
Mietrecht
Mietrecht
(98)
- (56) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (56)
- (1) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (1)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (64) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (64)
- (3) Befristung Befristung (3)
- (6) Mietzins Mietzins (6)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (10) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (10)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (7) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (7)
- (3) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (3)
-
(35)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(35)
- (21) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (21)
- (6) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (6)
- (2) Hausverwalter Hausverwalter (2)
- (5) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (5)
- (12) WEG-Verträge WEG-Verträge (12)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (16) Kommentare Kommentare (16)
-
(98)
Mietrecht
Mietrecht
(98)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)
§ 5. Verordnungsermächtigung
idF BGBl. I Nr. 2/2021 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2021 | Datum des Außerkrafttretens 01.07.2023
Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Er kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen. (BGBl. I Nr. 2/2021)