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Dokument-ID: 1094004

Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz

Betretungsrecht des Bestandgebers gegen den Willen des Mieters?

OGH: Laut gegenständlichen Pachtvertrags zwischen den Streitteilen hat die Unterpächterin das Betreten des Pachtgegenstands durch Organe des Generalpächters aus wichtigen Gründen zu gestatten. Die Durchsetzung eines rechtskräftigen baubehördlichen Bescheids ist ganz generell als wichtiger Grund im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu werten. Von einer durch diese Klausel bewirkten gröblichen Benachteiligung der Unterpächterin kann nicht ausgegangen werden, da die Durchsetzung von rechtskräftigen baubehördlichen Aufträgen zugunsten und zulasten beider Vertragsteile wirkt. Abgesehen davon ergibt sich die Wichtigkeit des Zutrittsgrundes schon aus dem Umstand der Schadhaftigkeit des Baukörpers. Mag auch der Zutritt nicht der Sanierung, sondern der Beseitigung der Mauer dienen, so dient er jedenfalls der (Wieder-)Herstellung eines bauordnungsgemäßen Zustands.

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