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Dokument-ID: 1118287

Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz

Zur endgültigen Nichterrichtung bei Wegfall der Baubewilligung

OGH: Die Wohnungseigentümer haben Aufwendung für die Liegenschaft grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002). Ein von dieser Regelung abweichender Aufteilungsschlüssel kann von den Wohnungseigentümern vereinbart werden (§ 32 Abs 2 WEG 2002).

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