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Dokument-ID: 562499
Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht vorgeschriebener und eingehobener Beträge
OGH: In der Regel verjähren Rechte erst innerhalb der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies gilt grundsätzlich auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 1431, 1435 ABGB. Die lange Verjährungsfrist ist als Auffangtatbestand zu verstehen. Das bedeutet, wenn keine jener Bestimmungen heranzuziehen ist, die – sei es unmittelbar oder kraft Analogieschlusses – eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, bleibt es bei der Verjährungszeit von 30 Jahren.