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Anna Sophie Dalinger | News | 11.08.2020
Ist die Errichtung eines Wintergartens eine bagatellhafte Änderung?
Durch die Errichtung eines Wintergartens werden allgemeine Teile der „Außenhaut“ des Hauses in Anspruch genommen. Es besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer.
Geschäftszahl
OGH 22.10.2019, 5 Ob 154/19m
Norm
§ 16 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Durch die Errichtung eines Wintergartens werden allgemeine Teile der „Außenhaut“ des Hauses in Anspruch genommen. Es besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer, weshalb die Qualifizierung als bagatellhafte Änderung zu verneinen ist. Solche Änderungen sind als zustimmungspflichtig zu qualifizieren.
OGH: § 16 Abs 2 WEG regelt die Einschränkungen, die hinsichtlich des Änderungsrechts des Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt gelten. Entsprechend dem weit auszulegenden Änderungsbegriff des § 16 WEG 2002 hat der änderungswillige Wohnungseigentümer bereits bei Bestehen der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Unterlässt er dies, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, daher rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Bagatellhafte Umgestaltungen sind demgegenüber nicht genehmigungsbedürftig. Als solche gelten etwa das Einschlagen von Nägeln, das Anbohren von Wänden innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten in einem Hausgarten. Keine bagatellhaften Umgestaltungen sind hingegen zum Beispiel die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den Vorderrand einer Loggia, die Montage eines Klimageräts an der Fassade oder die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoss zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau von WC, Bad und drei Dachfenstern.
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer besteht jedenfalls dann, wenn allgemeine Teile der „Außenhaut“ eines Hauses, wie etwa die Fassade, betroffen sind.
Die Beklagte errichtete als Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung auf der zu dieser Wohnung gehörenden Dachterrasse einen Wintergarten. Die Judikatur wertet die Dachterrasse eines Hauses als Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes, weshalb diese im Licht des § 16 Abs 2 Z 2 WEG als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Durch die Errichtung eines Wintergartens darauf werden daher allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen.