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WEKA (api) | News | 12.01.2017

Eigenbedarfskündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt auch für Mietvertrag, der vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde

Bei dringendem Eigenbedarf am Mietobjekt, ist eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gerechtfertigt. Dies gilt auch für Mietverhältnisse vor Inkrafttreten des MRG, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von Bedeutung ist.

Geschäftszahl

OGH 23. November 2016, 3 Ob 160/16z

Norm

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Hat ein Vermieter oder eine Vermieterin für sich oder einen Verwandten in absteigender Linie einen dringenden Eigenbedarf am Mietobjekt, ist eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis vor Inkrafttreten des MRG begründet wurde, da nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von Bedeutung ist. Eine solche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Eigenbedarf nicht schuldhaft durch die vermietende Person hervorgerufen wurde.

OGH: Die Entscheidung behandelt einen Fall, in dem es um die Aufkündigung eines Mietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs geht. Das Mietverhältnis wurde dabei im Jahr 1958, also vor dem Inkrafttreten des MRG, abgeschlossen. Der OGH stellte fest, dass sich die Berechtigung zur Aufkündigung nach jener Rechtslage richtet, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in Geltung ist und nicht nach jener, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorherrschte. In diesem Fall also besonders der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG.

Voraussetzung der Kündigung ist, dass der Vermieter die Wohnräume dringend für Verwandte in absteigender Linie oder sich selbst benötigt. Die Beurteilung des Bedarfs an dem Objekt ist dabei nach strengen Maßstäben zu prüfen. Nur wenn festgestellt wurde, dass ein solch dringendes Bedürfnis vorliegt, ist die Kündigung zulässig.

In besagtem Fall wurde der Vermieterin des Mietobjektes ihrerseits das Mietverhältnis in einer anderen Wohnung gekündigt, sodass sie außer bei Freunden keine andere Wohnungsoption hatte. Danach sprach sie erst die Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Der OGH stellte jedoch fest, dass die Vermieterin nur gekündigt werden konnte, da sie mit ihrem Mann, ein Wohnhaus in Wr. Neustadt bewohnte und nach dessen Tod alleine in den Mietvertrag eingestiegen ist. Da der OGH Zweifel an dem widerspruchsfreien Sachverhalt hatte, wies er den Fall zum Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Denn nur wenn die klagende Vermieterin kein Mietrecht an dem Haus in Wr. Neustadt mehr hätte, käme eine Eigenbedarfskündigung infrage. Und diese auch nur, wenn der Eigenbedarf nicht auf Verschulden der Vermieterin beruhte. Wurde der Eigenbedarf nämlich schuldhaft durch die Vermieterin herbeigeführt, hat die Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs erfolglos zu bleiben.

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