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Der Begriff des Wohnungseigentumsorganisators und des Wohnungseigentumsbewerbers
OGH: Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist (§ 2 Abs 6 Satz 2 WEG 2002). Die bisherige Rechtsprechung zum § 23 Abs 1 WEG 1975 bleibt weiterhin anwendbar. Liegt also eine selbstständige Beteiligung an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung vor, ist die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator erfüllt.