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Ihre Suche nach "Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal" lieferte 7 Ergebnisse.
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Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal (Hauptkriterium: Halbjahresvertrag)
Hierbei handelt es sich um ein Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal für den Fall, dass der Mietvertrag für die Dauer von einem halben Jahr abgeschlossen wird.WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 581053 -
Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal (Hauptkriterium: Zweiobjekthaus)
An dieser Stelle finden Sie ein Muster, welches als Vorlage für einen Kompromiss-Mietvertrag für ein Geschäftslokal, das in einem Zweiobjekthaus gelegen ist, dient.WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 581051 -
Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal (Hauptkriterium: echter Pachtvertrag)
Hierbei handelt es sich um einen Kompromiss-Vertragsmuster für eine Geschäftsräumlichkeit des Typs 19, welches als Vorlage für einen Pachtvertrag dient.WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 616428 -
Kompromiss-Vertragsmuster für ein Geschäftslokal (Mietvertrag über Teile des Geschäftslokals)
Hier befindet sich ein Vertragsmuster für einen Kompromiss-Mietvertrag, aufgrund dessen Teilflächen eines Geschäftslokals vermietet werden sollen, wobei das Mietrechtsgesetz nicht anwendbar ist.WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 580892 -
Mietvertrag – Abgrenzung zu Leihe/Bittleihe/Leasing/Pacht
Die Abgrenzung zwischen Leihe, Bittleihe, Leasing, Pacht ist deshalb von großer Bedeutung, weil mit diesen, trotz Ähnlichkeit der Vertragstypen, erhebliche unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind.Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282210 -
Pachtvertrag
Im ABGB werden alle Verträge, die den entgeltlichen Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine bestimmte Zeit regeln, als Bestandverträge bezeichnet. § 1091 ABGB unterscheidet zwischen Miet- und Pachtverträgen.Christoph Naske - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277229 -
Untermiete
Das MRG unterscheidet grundsätzlich zwischen Haupt- und Untermiete, wobei einem Hauptmieter mehr Rechte als einem Untermieter zustehen. Der Beitrag geht dabei näher auf die Kündigung des Untermietverhältnisses ein.WEKA (bna) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277172