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WEKA (api) | News | 06.07.2017
Stellt die Herstellung von Suchtmitteln in der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar?
Dem Bestandgeber steht es frei den Vertrag frühzeitig aufzulösen, wenn Mieter vom Objekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen. Das einmalige Herstellen von Suchtgift stellt jedoch keinen solchen Gebrauch oder ein unleidliches Verhalten dar.
Geschäftszahl
OGH 20. April 2017, 9 Ob 17/17s
Norm
Leitsatz
Quintessenz:
Dem Bestangeber steht es frei, den Vertrag frühzeitig aufzulösen, wenn der Mieter von dem Objekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, wie zB durch vertragswidrige Benützung oder Unterlassen von notwendigen Vorkehrungen. Ein solcher liegt nach ständiger Rspr auch vor, wenn der Ruf oder sonstige Interessen von Mietern oder Vermieter gefährdet oder geschädigt werden könnten. Das einmalige Herstellen von Suchtgift stellt jedoch keinen solchen Gebrauch oder ein unleidliches Verhalten dar.
OGH: In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall stellte ein Mieter in seiner Wohnung 4 g Suchtgift für den Eigengebrauch her. Dafür wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Bei einer Hausdurchsuchung, die vor der Verurteilung stattfand, wurde die Wohnungseingangstüre zerstört, die jedoch auf Kosten des Mieters erneuert wurde. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Lagerung der Suchtmittel die Haussubstanz gefährdet oder beschädigt hat, noch dass die Klägerin, in deren Haus sich die Wohnung des Beklagten befand, irgendeinen Nachteil erlitten hat. Andere MieterInnen hatten die Klägerin lediglich darauf angesprochen. Das Berufungsgericht hob das die Räumungsklage ablehnende Urteil des Erstgerichts auf und gab dem Klagebegehren statt.
Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass das Urteil des Berufungsgerichts korrekturbedürftig sei, da der Auflösungstatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 1118 1. Fall ABGB nicht verwirklicht wurde. Der OGH stimmte zwar damit überein, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 ABGB nicht nur bei einer wiederholten, länger währenden vertragswidrigen Benützung des Mietobjekts oder bei einer erheblichen Verletzung der Objektssubstanz durch Unterlassen von notwendigen Vorkehrungen vorliege, sondern nach der ständigen Rechtsprechung ebenso gegeben sei, wenn das Verhalten des Mieters dazu führen könnte, dass der Ruf oder wirtschaftliche bzw sonstige Interessen von Mitmietern oder Vermieter gefährdet oder geschädigt werden könnten. Dies war jedoch in casu nicht der Fall:
Der Beklagte stellte ein einziges Mal Suchtgift her. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Verhalten zu einer Gefahr oder Beschädigung der Substanz der Wohnung oder des Hauses wurde. Ebenso wurden weder finanzielle, noch sonstige Nachteile der Klägerin offenkundig. Dem OGH war nicht erkennbar, worauf die Klägerin die behauptete Rufschädigung stützte.
Des Weiteren ist auch ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG unter den 1. Fall des § 1118 ABGB zu subsumieren. Von einem solchen kann gesprochen werden, wenn durch häufige Wiederholungen oder durch einen längeren Zeitraum das friedvolle Zusammenleben gestört wird. Liegt nur ein einmaliges Vergehen vor, muss dieses, um unter besagten Tatbestand zu fallen, schon von schwerwiegender Natur sein. Ein schwerwiegender Vorfall liegt dann vor, wenn er unzumutbar und auch objektiv geeignet ist, auch nur einen einzelnen Mitbewohner das Zusammenleben unleidlich zu machen.
Der OGH stellte fest, dass das einmalige Herstellen von Suchtgift in geringen Mengen und für den Eigengebrauch nicht geeignet sei, anderen Mitbewohnern das Zusammenleben zu verleiden.
Alle Entscheidungen und Leitsätze finden Sie auf dem Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.