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Dokument-ID: 161013

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 123. Kapitalertragsteuer

idF BGBl. I Nr. 35/1998 | Datum des Inkrafttretens 31.01.1998

(1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. (2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 …

2,5 %

2. Kalendervierteljahr 1989 …

5 %

3. Kalendervierteljahr 1989 …

7,5 %

4. Kalendervierteljahr 1989 …

10 %.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 400/1988 für Zeiträume bis 31. Dezember 1992 und Art. I Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im

3. Kalendervierteljahr 1996 …

23 %

4. Kalendervierteljahr 1996 …

24 %.

(5) Die Optionsfrist im Sine (Anm. d. Red.: richtig: Sinne) der Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5 % dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25 % der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.

(6) Soweit in den Abs. 1 bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 111/2010)