Ihre Suche nach eine lieferte 633 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5663) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5663) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • im letzten Jahr x
Dokument-ID: 951253

WEKA (red) | News | 06.09.2017

Abrechnung von Betriebskosten – was ist zu beachten?

Bei Betriebskosten handelt es sich um laufende und regelmäßige wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit Liegenschaften. Häufig kommt es zu Fragen bezüglich der Abrechnung. Antworten auf die wichtigsten Fragen erhalten Sie im Gratis-Download-Beitrag.

Taxative Aufzählung im MRG

Das Mietrechtsgesetz enthält (in § 21 MRG) eine abgeschlossene Aufzählung aller Auslagen des Vermieters, die als Betriebskosten auf den Mieter überwälzt werden dürfen (MietSlg 45.310). Andere Ausgaben dürfen dem Mieter daher nicht angelastet werden. Dies gilt auch dann, wenn Vermieter und Mieter eine abweichende Vereinbarung getroffen haben (ImmZ 1993, 151) oder der Vermieter jahrelang ihm zu Unrecht vorgeschriebene Beträge als Betriebskosten gezahlt hat (MietSlg 21.286/19).

Kalenderjahr

Maßgeblich für die Überwälzbarkeit auf den Mieter ist die Fälligkeit in einem bestimmten Kalenderjahr gegenüber dem Vermieter, auch wenn dieser die Betriebskosten erst später bezahlt (immolex 1999/180).

Keine Betriebskosten

In der Praxis häufig vorkommende Vorschreibungen, bei denen es sich nicht um Betriebskosten handelt, sind etwa

  • Inkassogebühren (MietSlg 34.382 f),
  • Gebühren für die Austeilung von Zinszetteln (MietSlg 30.286),
  • Manipulationsgebühren (MietSlg 32.274),
  • die Überwälzung von Mietzinsausfällen (MietSlg 33.265),
  • die Überwälzung uneinbringlicher Prozess- oder Exekutionskosten (MietSlg 39.380/17),
  • die Kosten von Erhaltungsarbeiten, insbesondere Reparaturkosten (MietSlg 37.364; 41.291),
  • die Wartung einer Brandmeldeanlage (MietSlg 46.292),
  • Türschließkosten (MietSlg 45. 313)
  • Gerätemiete und Servicekosten für Anlagen zur verbrauchsabhängigen Messung, insbesondere von Kaltwasser (§ 3 Abs 2 Z 6 MRG),
  • Abfertigungsversicherung für Hausbesorger (§ 23 Abs 1 Z 4 MRG),
  • Kosten für die Anschaffung technischen Geräts im Haus, etwa von Schneefräsen oder Rasentraktoren für Hausbesorger (wobl 1999/77),
  • Kosten einer Gegensprechanlage (MietSlg 48.299).

Betriebskostenabrechnung

Bei der Betriebskostenabrechnung kann zwischen der Jahrespauschalverrechnung und der Einzelvorschreibung gewählt werden. Oft treten auf Seiten des Vermieters aber auch des Mieters Fragen zur korrekten Abrechnung auf. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden kostenfreien Download-Beitrag.