Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 633 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
- (14) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (14)
- (16) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (16)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (16) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (16)
- (4) Befristung Befristung (4)
- (7) Mietzins Mietzins (7)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (5) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (5)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (1) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (1)
- (2) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (2)
-
(77)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(77)
- (19) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (19)
- (1) Hausverwalter Hausverwalter (1)
- (15) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (15)
- (16) WEG-Verträge WEG-Verträge (16)
- (1) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (1)
- (18) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (18)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (4) Kommentare Kommentare (4)
-
(49)
Mietrecht
Mietrecht
(49)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 203.
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7 Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(9) Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.