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Dokument-ID: 1064638

Benedikt Suhsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung – Verbot

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2)

Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.

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