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Dokument-ID: 074287

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

§ 204.

idF BGBl. I Nr. 30/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2024

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

(BGBl. I Nr. 15/2013)