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Dokument-ID: 160979

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 104. Kinderzuschlag

idF BGBl. I Nr. 144/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025 | Datum des Außerkrafttretens 14.08.2015

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 144/2024 gilt ab 01.01.2025:
„(1) Steuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (§ 33 Abs. 3). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.

(2) Der Kinderzuschlag steht unter folgenden Voraussetzungen zu:

  1. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
  2. Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Z 1) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt und der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte hat unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4), den Betrag von 25 725 Euro nicht überschritten.
  3. Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, steht er nur der alleinverdienenden Person oder dem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 zu, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.

(3) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 60 Euro im Kalendermonat und ist erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Liegt zum 1. Juli noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, ist ab Rechtskraft eines solchen der Kinderzuschlag für bisher unberücksichtigte Monate des Anspruchszeitraumes nachträglich auszuzahlen.

(4) Der Kinderzuschlag gemäß Abs. 3 und der Grenzbetrag gemäß Abs. 2 Z 2 sind jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

(5) Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“)