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Dachbodenausbau: Nur bei Zivilteilung im Teilungsverfahren möglich?
OGH: Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Einzelfällen ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben als Teilungshindernis anzuerkennen ist (RS0013322; vgl auch H. Böhm in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 830 Rz 28; Sprohar/Heimlich in Schwimann/Kodek ABGB5 § 830 Rz 57, 111). In diesen Fällen kommt dem Grundsatz, dass als Teilungshindernis nur vorübergehende Umstände in Betracht kommen, die bald wegfallen oder beseitigt werden können (RS0013287), während dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung oder Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können (RS0013336), nur untergeordnete Bedeutung zu. Ungeachtet der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs kann im Einzelfall der allgemeine Einwand der treuwidrigen Rechtsausübung, der im Teilungshindernis des Nachteils einen praktischen Anwendungsfall findet, dem Teilungsbegehren daher mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl Sprohar/Heimlich in Schwimann/Kodek5 § 830 ABGB Rz 14).