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WEKA (ato) | News | 06.02.2017

Zum Untergang einer Gemeinschaftsanlage

Der Untergang einer Gemeinschaftsanlage lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass es keine konkreten Pläne und Bemühungen gibt, die stillgelegte Anlage nach Sanierung oder Erneuerung wieder in Betrieb zu nehmen.

Geschäftszahl

OGH 25. Oktober 2016, 5 Ob 107/16w

Norm

§ 32 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Der Untergang einer Gemeinschaftsanlage oder der gleich zu behandelnde Fall einer definitiven Unmöglichkeit oder Aufgabe des Vorhabens ihrer Wiederrichtung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass es keine konkreten Pläne und Bemühungen gibt, die stillgelegte Anlage nach Sanierung oder Erneuerung wieder in Betrieb zu nehmen.

OGH: Bei der Antragstellerin und den Antragsgegnern des gegenständlichen Falles handelt es sich um Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum begründet ist. Auf dieser befinden sich zwei Gebäude mit jeweils eigener Aufzugsanlage. Der Aufzug des straßenseitig liegenden Altgebäudes wurde aufgrund der Nichterfüllung von Sicherheitsvorschriften von der Hausverwaltung außer Betrieb genommen. Der vor der Außerbetriebnahme von der Mehrheit gefasste Beschluss, beide Aufzugsanlagen zu sanieren bzw zu modernisieren, wurde von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und in der Folge ein einfaches Ruhen dieser Verfahren vereinbart. Seitdem wurden weder Beschlussinitiativen ergriffen noch Pläne oder Kostenvorschläge für die Sanierung erstellt.

Die Antragstellerin (Eigentümerin dreier Objekte im Alt- sowie eines Objektes im Neugebäude, die alle jeweils im Hochparterre bzw Souterrain liegen) begehrte unter anderem, den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel für die Aufwendungen so abzuändern, dass die in ihrem Wohnungseigentum stehenden Objekte nicht mehr mit den Kosten des Liftbetriebs belastet werden. Die Antragsgegner brachten dagegen insbesondere vor, dass gar nicht feststehe, ob bzw in welcher Form eine Sanierung überhaupt stattfinden würde. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag mit der Begründung, dass kein rechtliches Interesse an der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für eine stillgelegte Liftanlage bestehe, deren Sanierung und Inbetriebnahme nicht zu erwarten sei, ab.

Der OGH führte hierzu aus, dass der Untergang einer Gemeinschaftsanlage oder der gleich zu behandelnde Fall einer definitiven Unmöglichkeit oder Aufgabe des Vorhabens ihrer Wiederrichtung sich nicht allein daraus ableiten lässt, dass es keine konkreten Pläne und Bemühungen gibt, die stillgelegte Anlage nach Sanierung oder Erneuerung wieder in Betrieb zu nehmen. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 obliegt die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft iSd § 3 MRG der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Nach ständiger Rechtsprechung zählen auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung, selbst wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder sogar Veränderungen vorgenommen werden. Daraus folgt, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die technischen und rechtlichen Vorgaben nicht mehr entspricht, grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme und damit als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren ist.

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