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Dokument-ID: 1093927

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)