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Dokument-ID: 1093927
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)