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Dokument-ID: 271628

Kommentar

§ 35 WEG 2002

Teilungsklage eines schlichten Miteigentümers zur Begründung von Wohnungseigentum

Schon dem Rechtsbestand des WEG 1948 (§ 9) gehörte die nunmehrige Regelung des § 21 Abs 2 WEG 1975 (jetzt: § 35 WEG) an, wonach die Gemeinschaft des Eigentums an einer Liegenschaft erst dann aufgehoben werden kann, wenn das auf der Liegenschaft erworbene WE erloschen ist. Ist also auch nur mit einzelnen Miteigentumsanteilen WE verbunden, kann die Eigentumsgemeinschaft gegen den Willen der WEer auch nicht hinsichtlich der anderen Miteigentumsanteile aufgehoben werden (vgl MietSlg 17.720, MietSlg 18.616, MietSlg 19.485; SZ 59/102). Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt 21 Abs 2 WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des WE gänzlich aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung die Ausschließung bei Vorliegen bestimmter erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe (vgl Sz 59/102) (OGH 27.9.2001, 5 Ob 47/01z; = MietSlg 53.559).

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