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Dokument-ID: 280951
Der Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Ausländer in Kärnten – Ausländergrundverkehr und Zwangsversteigerung
Das Exekutionsgericht ist gem § 23 K-GVG verpflichtet, Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken oder Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Diese ist auch zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft zu laden sowie vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlags zu verständigen.