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Kommentar

§ 20 WEG 2002

Pflichten des Verwalters (§ 20 Abs 1 WEG 2002)

Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs 4 WEG) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind (§ 20 Abs 1 1. Satz).

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