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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Bad und WC in einem Raum – Auswirkung auf die Einstufung der Wohnungskategorie?
OGH: Im Anlassfall entspricht das Badezimmer, das für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen nur eine Bodenfläche von 0,53 m² aufweist, schon allein wegen der beengten Raumverhältnisse nicht dem zeitgemäßen Standard einer im Jahr 2013 vermieteten Wohnung der Ausstattungskategorie B oder gar A gem § 15a MRG. Wenngleich es durchaus der Judikatur des OGH entspricht, dass die Unterbringung von WC und Bad (bzw Dusche) in einem Raum der Einstufung in diese Kategorien nicht zwingend entgegensteht, so muss der entsprechende Raum bzw Raumteil doch groß genug sein, um das Aus- und Ankleiden bzw das Abtrocknen zu ermöglichen. Aus hygienischen Gründen gilt das umso mehr für einen Raum, in dem sowohl Bad (bzw Dusche) als auch WC untergebracht sind.