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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zur Unzumutbarkeitsprüfung bei Lichtentzug durch dichte und unübliche Bäume
OGH: Im Anlassfall ereignete sich Folgendes: Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 im Erbweg eine Eigentumswohnung. Auf der Nachbarliegenschaft, die im Eigentum der Beklagten steht, wurden im Jahr 1980 entlang der Grundstücksgrenze Zypressenbäume gepflanzt. Mittlerweile erwecken diese gar den Eindruck eines Waldes – sie wurden niemals geschnitten, sind eng miteinander verwachsen und erreichen eine Höhe von 15 bis 18 m. Das Haus, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, liegt von der Grundgrenze etwa 6 m entfernt. Die Klägerin brachte unter anderem vor, dass das Terrain auf ihrer Liegenschaft im gesamten Frühling und Sommer von der Grundstücksgrenze bis zum Wohnhaus ab 15:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang durch die Baumreihe beschattet wird. Es sei kaum möglich, die Terrasse zu nützen, weil keine Nachmittags- bzw Abendsonne durchdringt. Bereits am Nachmittag müsse in der Wohnung künstliches Licht verwendet und im Allgemeinen vermehrt geheizt werden.