Ihre Suche nach "Gerichtliche Aufkündigung" lieferte 19 Ergebnisse.

Dokument-ID: 496491

Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mietzinsrückstand – Allgemeines

Alle Mietzinsbestandteile

Der Kündigungsgrund setzt einen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch bestehenden Rückstand an rechtswirksam vereinbartem oder gesetzlich vorgesehenem Mietzins voraus. Mit welchem Bestandteil des Mietzinses der Mieter in Rückstand geraten ist (Hauptmietzins, dessen vereinbarte Vorauszahlung, Wertsicherung, Umsatzsteuer, Betriebskosten), ist unerheblich. Ebenso rechtfertigt ein Rückstand mit der Entrichtung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen die Aufkündigung. Diese kann lediglich auf rückständige Verzugszinsen oder Verfahrenskosten nicht gestützt werden (MietSlg 46.429).

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